Beiträge getaggtFilesharing

Megaupload, Rapidshare und co.

Ich frage mich gerade warum es noch keinen Anbieter gibt der einem einen Zugang zu allen diesen Diensten anbietet.

Quasi eine Art Cashgroup für 1-Click-Hoster.

Ich stelle mir das so vor, dass man bei diesem Anbieter einen Account hat und mit diesem dann bei allen Seiten Zugriff bekommt.

Momentan hat man irgendwie nur die Wahl bei allen (großen) Hostern einen Account (was wohl die wenigsten tun werden) zu haben oder man befindet sich in der Situation evtl. aufs falsche Pferd gesetzt zu haben.

Ich kann mir irgendwie vorstellen, dass das einige potenzielle Kunden davon abhalten könnte.

Add comment 28. Juli 2008

GVU fühlt sich im Stich gelassen.

Ach die arme GVU beklagt mangelnde Zusammenarbeit der Provider. Soll ich mal eine Tüte Mitleid aufmachen?

‘Man erwarte (sic!) konstruktive Vorschläge von Seiten der Provider’, so Christian Sommer, Lobbyist, gegenüber heise online.

Irgendwie weiß ich jetzt nicht ob ich diesen Smilie :shock: oder diesen Smilie :lol: nutzen soll.

Ist ja klar, dass es die Aufgabe der Provider ist, die Probleme anderer zu lösen. :roll:

Irgendwie hält sich mein Mitgefühl für diese Bande von Wegelagerern in Grenzen. Diese Furunkel der Gesellschaft die, Menschen verachtende Werbespots gesendet haben, sich ein in der Geschichte der Bundesrepublik einmaligen Auskunftsanspruch der ergaunert erlobbyt haben und sich die Funktion von Ermittlungsbehörden anmaßen. Ich habe das vollste Verständnis, dass die Provider eure Arbeit nicht für euch erledigen und das auch noch unentgeltlich.

Ich hab da noch eine abschließende Idee. Raubkopien entstehen nicht ohne Strom. Ergo, soll die GVU doch mal die Stromerzeuger fragen, evtl. haben die ja Ideen. Z.B. könnte nach dreimaligem illegalem Download der Strom gekappt werden. :mrgreen:

Geht verrecken, ihr Pestbeulen der Gesellschaft!

Add comment 26. Mai 2008

Crypto Chip für Spiele – Die Suche des Heiligen Grals

Die Spieleindustrie sucht eine Möglichkeit Schwarzkopien ein für alle mal zu unterbinden – mittels eines Chips auf dem Motherboard. Während auf den gängigen Konsolen ein funktionierender Kopierschutz längst Usus ist und sich nur durch (zumindest theoretisch) Hardware-Eingriffe umgehen lassen, fehlt dies auf den PC-Plattformen noch völlig.

Das macht PCs zu dem natürliche Problemkind der Spieleindustrie. Während man natürlich den Markt der PC-Spieler nicht verlieren möchte, indem man z.B. komplett auf Konsolen umschwenkt, ist es verständlich dass man auch nicht tatenlos zusehen möchte, wie Kopierschutz nach Kopierschutz geknackt wird.

Daher scheint man jetzt über die nächste Stufe im Wettrüsten mit den Warez-Gruppen nachzudenken.

In den Augen der Industrie geht es anscheinend auch weniger um den Markt Europa / USA als um den Markt Indien / China.

Überlegungen auf den PCs eine Art Kontrollinstanz, die über das Ausführen und Nichtausführen von Programmen wacht, die in der Hardware verankert ist, sind nicht neu. Intel hat es mit TPM und TET (ein Teil des Trusted Computing Konzepts) bereits geschafft dieses Konzept in einem Teil der neuen CPUs zu integrieren (Die CPUs mit Trusted Execution Technology).

Genau diese Chips sollen nun nach den Überlegungen der Industrie genutzt werden.

Aus technischer Sicht ergibt dieses Vorgehen tatsächlich Sinn. Während die Musik und Filmindustrie mit dem Einsatz von DRM-Maßnahmen in letzter Zeit immer auf die Nase gefallen sind, könnte die Spieleindustrie mit dem Einsatz von solcher Hardwareverknüpfung tatsächlich Erfolg haben.

Da die Zielgruppe der Spieleindustrie seit jeher eher die neuste Hardware hat, ist es hier tatsächlich nur eine Frage der Zeit, ab wann der Verteilungsgrad den Punkt erreicht hat dass man gefahrlos sagen kann ‘TPM ist Pflicht’. Anders als im Falle der Filmindustrie, die mit Blueray gerade erst lernen musste, dass man auf einem (regulären) PC seinen Schlüssel nicht verstecken kann, ist es mit den TPM-Chips tatsächlich möglich eine funktionierende Verschlüsselungskette zu benutzen.

Schwarzkopien bald also Geschichte? Nun, bis der Großteil der Nutzer einen Core2Duo hat braucht man sich wohl keine Gedanken machen. Wenn es soweit ist, sehen wir weiter.

Sollte sich die Verbreitung von Trusted Computing Plattformen weiter durchsetzen

Ich stehe einem solchen Vorhaben geteilter Meinung gegenüber. Wenn ich mich natürlich auf der einen Seite freue, dass in einem solchen Fall der ganze Wust der verschiedenen installierten Kopierschutzsysteme, die sich auch noch gegenseitig behindern, verringern würde habe ich doch bedenken was sich die Rechtsverdreher von EA und Konsorten dann an EULAs erfinden. Z.B. wäre somit erstmals die tatsächliche Bindung eines Spiels an einen PC möglich. (‘Wie? Sie haben einen neuen PC gekauft, natürlich müssen sie alle Spiele nochmal kaufen..)

Ich glaube irgendwie nicht, dass bei dieser Aktion auch nur etwas annähernd positives herauskommt.

1 comment 26. Mai 2008

Und die Rüstungsspirale beginnt sich zu drehen

Der Provider Comcast möchte mit immer schärferen Maßnahmen gegen Bittorrent schießen. Das beliebte P2P-Protokoll soll in absehbarer Zeit gedrosselt werden.

Das Problem der Netzbetreiber ist irgendwie verständlich der Traffic pro Nutzer steigt, die Flatrate-Preis sinken. Auch sind die Netzkapazitäten bereits ausgelastet. Viel Raum nach oben ist nicht mehr.

Da ist es für einen Netzbetreiber natürlich verlockend, bestimmte Dienste zu prioritisieren, anstatt die Kapazitäten auszubauen. Neue Filtertechniken ermöglichen es den Betreibern jetzt auch Protokolle anhand ihrer Struktur zu erkennen, anstatt des etwas antik anmutenden Ansatzes, Protokolle anhand von Ports zu erkennen oder zu sperren.

Aber, selbst wenn sich die Datenprioritisierung weitgehend durchsetzt, es ist nur eine kurzfristige Lösung. Gerade die Filesharing-Gemeinde ist eine der flüchtigsten und flexibelsten Benutzergruppen. Man hat es am Niedergang von Napster/Kazaar/E-Donkey gesehen, die Benutzer ziehen wie Heuschrecken zur nächst besseren Datenübertragungsmethode.

Was wird denn passieren, wenn Bittorrent unpopulär, weil zu langsam, wird? Die Benutzer werden ein neues Protokoll nutzen. Und wenn das geblockt/niedrig prioritisiert wird, das nächste Protokoll, usw. Die Spirale wird sich so weit drehen bis fürs Filesharing ein Protokoll eingesetzt wird, das nicht mehr vom normalen HTTP zu unterscheiden ist. (Ob ich mir die Chunks nun mittels Bittorrent von einem anderen Rechner kopiere oder per HTTP-Download ist fürs Programm egal.)

Den Providern wird nichts anderes mehr übrig bleiben als mit immer schärferen Methoden zu blockieren. Vielleicht gipfelt es irgendwann darin, dass man an seinem heimischen DSL-Anschluss eine Zwangs-NAT bekommt, Verbindungen zwischen Dial-Up-IPs unterbunden werden oder stark gedrosselt. (Oder nur noch gegen höhere Gebühren möglich sind.)

Ich frage mich ob das der richtige Weg sein wird. Bzw. ob die Kunden, Bereit sind dieses Verhalten zu unterstützen.

So und jetzt pack ich meine Kristallkugel wieder in den Schrank.

Add comment 21. Mai 2008

Kommerzielle Raubkopierer – 6 Monate ohne Bewährung

Das LG Wuppertal hat einen 42-jährigen Videothekenbetreiber wegen des Verkaufs von Raubkopien über Ebay zu 6-Monaten ohne Bewährung verurteilt.

Der Verurteilte war bereits wegen ähnlicher Delikte vorbestraft.

OK, wieder ein Punkt für die GVU und ihre (Video-)Piraten sind Mörder-Kampagne.

Aber, irgendwie kann ich dem Mann kein Mitgefühl entgegenbringen. OK, die Haftstrafe von 6 Monaten erscheint mir etwas hoch, wenn ich darüber nachdenke, welche Strafen mehrfach verurteilte U-Bahn-Schläger erwarten müssen. Drei hätten evtl. auch gereicht.

Aber im Kern läuft es doch darauf hinaus, dass es sich hier nicht um einen Schüler/Studenten/etc. handelt, der wegen des privaten Downloads verurteilt wurde. Sondern um Jemanden der mit der Leistung fremder Geld verdient hat.

Für Leute die mit Schwarzkopien Geld verdienen habe ich kein (echtes) Mitgefühl übrig.

Man kann ja die Methoden mit der GVU und Co. gegen den Privatmann zu Felde ziehen, das Grundgesetz aushöhlen und sich die Gesetze kaufen verurteilen, aber man sollte nicht so blind sein und die Leute die Urheberrechtsverletzungen mit finanziellem Interesse beitreiben in den gleichen Topf wie den Privatsharer zu werfen. Man kann ja das (aktuelle) System des Urheberrechts ablehnen, aber die Antwort kann ja nun nicht sein, dass man dann die Leute, die sich auf dem Rücken derer, die sich für ein liberaleres Verwertungsrecht und weniger Überwachung einsetzen, die Taschen vollstopfen, in Schutz nimmt. Solche Leute (die sich die Taschen vollstopfen) sind in meinen Augen gewöhnliche Kriminelle, nicht schlechter als andere, aber auch nicht besser.

Add comment 20. Mai 2008

Auskunftsanspruch für Musikindustrie – Rettet uns die Vorratsdatenspeicherung?

Der Bundestag hat heute einer Gesetzesänderung zugestimmt die den Rechteinhabern zivilrechtlichen Auskunftsanspruch gegen über Internetprovidern zubilligt.

Zwar steht die Datenherausgabe im Falle von IP-Adressen unter Richtervorbehalt, das muss allerdings erfahrungsgemäß nichts bedeuten. Die Datenherausgabe an die Staatsanwaltschaften, stand bisher eigentlich auch unter Richtervorbehalt.

Wichtig ist an dieser Stelle noch einmal zu erwähnen, dass der Auskunftsanspruch mit der neuen Regelung über das Zivilrecht erfolgt. Hier also kein Puffer wie Staatsanwaltschaft oder Polizei zwischengeschaltet ist. Oder um es deutlich zu sagen: Jeder, der einen Anspruch wie auch immer glaubhaft machen kann, hat damit Zugriff auf die Namen der Anschlussinhaber. Das bedeutet freies Schussfeld für die Anwaltskanzleien, Stalker, etc.

Ich vermute, dass man leider wenig gegen die Herausgabe, bzw. das Gesetz, tun kann. Aus meiner Sicht ist die Herausgabe der Daten verfassungskonform.

Was aber aus meiner Sicht interessant sein dürfte, ist die Frage woher die Daten stammen sollen, die an die Rechteinhaber herausgegeben werden sollen. Soweit ich mich nämlich entsinne ist ja das (lange) speichern von IP-Daten höchstrichterlich für illegal erklärt worden. (Die Telekom speichert die Daten zwar (Mit dem Segen vom obersten Datenschutzbeauftragten, Peter Schaar) aber nur eine Woche lang). Die Daten die im Rahmen der Vorratsdatenspeicherung gespeichert werden sind nach der Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichtes off-limits. Des Pudels Kern ist also nicht mehr der Auskunftsanspruch per se, sondern die Herkunft der Daten über die Auskunft gegeben wird, bzw. der Grund für ihre Speicherung. Sollten die Daten, künftig nur noch im Rahmen der Vorratsdatenspeicherung erfasst werden, nützt der tolle neue Auskunftsanspruch leider (aus meiner Sicht) gar nichts. :)

Um die Daten dann weiterhin herausgeben zu dürfen müssten die Provider dann zwei Datensammlungen machen. Einmal die auf der Basis der Vorratsdatenspeicherung und einmal die für die Herausgabe an gewisse Interessenten. Fraglich, ob der Großteil der Provider dazu Lust hat. :mrgeen:

Einfach mal so ins blaue formuliert.

Update:

Auch die Musikindustrie ist mit der neuen Gesetzesänderung nicht vollauf zufrieden. Sie stört sich vor allem am Richtervorbehalt, der Begrenzung auf „gewerbliches Ausmaß“  und der Begrenzung auf 100 € bei Abmahngebühren. Oder um es zynisch zu formulieren, sie stört es, dass sie nicht einfach Privatpersonen, die sich nur mal ein Lied heruntergeladen haben in Grund und Boden klagen zu können. :D

Update via heise.de

Add comment 12. April 2008

Gefahrenquelle WLAN – die Hexenjagd ist eröffnet

Es graust einem ob der realitätsfernen Rechtssprechung des OLG Düsseldorf. Das die IT Kompetenz der deutschen Juristen irgendwo der eines Schimpansen über Raumfahrt ähnelt hat die Judikative ja nun schon mehrfach unter Beweis gestellt.

Dieses Urteil schießt aber nun im Punkto Realitätsferne den Vogel ab:

[...]Störer ist, wer in irgendeiner Weise willentlich und adäquat-kausal zur Verletzung eines geschützten Guts beigetragen und zumutbare Sicherungsmaßnahmen unterlassen hat (BGH, NJW 2004, 3102, 3205 – Internetversteigerung).
Hierfür genügt, dass der Antragsgegner willentlich einen Internetzugang geschaffen hat,
der objektiv für Dritte nutzbar war. Ob die Urheberrechtsverletzungen von seinem Computer aus begangen
worden sind oder ob Dritte unter Ausnutzung seines ungesicherten WLAN-Netzes auf seinen Internetzugang
zugegriffen haben, ist ohne Bedeutung. Ohne den vom Antragsgegner geschaffenen Internetzugang hätte
weder die eine noch die andere Möglichkeit bestanden.

Wer also einen Netzzugang anbietet ist nach dem Urteil grundsätzlich dafür Verantwortlich, was über seinen Netzzugang passiert. (Dass die Richter dazu das vollkommen unpassende Urteil über den Internetauktionen zitieren, beweist nur noch mehr, wie wenig Ahnung sie von der Materie haben.)  Ob nun ein Netzwerkzugang den man für seine Nachbarn öffnet, einen Fon-Point anbietet oder seinen Kunden kostenlos WLAN zur Verfügung stellen möchte. Man haftet immer.

Aber, das Urteil geht ja noch weiter bzw. wird noch besser:

Der Antragsgegner hat zumutbare Sicherungsmaßnahmen unterlassen. Er hat eine neue Gefahrenquelle
geschaffen, die nur er überwachen kann.

Nun, dass in der Welt der Richter so etwas wie absichtlich zur Verfügung gestelltes offenes WLAN nicht existiert haben sie ja schon gezeigt. Jetzt schafft auch noch jeder Anbieter eines solchen WLANs eine neue Gefahrenquelle. Was das für eine Gefahrenquelle sein soll kann man nur mutmaßen, ich vermute die Möglichkeit des Anonymen surfens.

Objektiv gesehen hat er es Dritten ermöglicht, sich hinter seiner Person zu verstecken und im Schutze der von ihm geschaffenen Anonymität ohne Angst vor Entdeckung ungestraft Urheberrechtsverletzungen begehen zu können.

Ja, pfui aber auch. Wenn ein Richter in einem offenen WLAN soetwas sieht, was macht er dann erst aus einem Tor-Exit-Node? Beihilfe zur Verbreitung von Kinderpornografie?

Von daher ist es gerechtfertigt, ihm zumindest die Sicherungsmaßnahmen abzuverlangen, die eine Standardsoftware erlaubt. So hätte er für die verschiedenen Nutzer seines Computers Benutzerkonten mit eigenem Passwort installieren können, die einem aus diesem Kreis stammenden Verletzer wenigstens den Schutz der Anonymität genommen hätte. Auf die entsprechende Möglichkeit weist die Firma Microsoft ausdrücklich hin.

Es erklärt sich mir irgendwie nicht, wie ein Rechner mit mehreren Benutzernamen eine Anonymisierung verhindert. (Dazu wäre eine Art Vorratsdatenspeicherung auf  Mikroebene erforderlich, die gerade in Produkten der Firma Microsoft sehr schwer zu implementieren ist. Von Verhältnismäßigkeit und Zumutbarkeit wollen wir gar nicht erst reden.)  Schließlich surfen ja alle Nutzer immer noch über die gleiche IP. (Geschweige denn Haushalte mit mehreren PCs.)

Das Risiko eines von außen unternommenen Zugriffs auf das WLAN-Netz hätte er durch Verschlüsselung minimieren können, die eine Vielzahl von WLAN-Routern als mögliche Einstellung standardmäßig vorsehen.

Haha. Selbst Profis haben immer noch Probleme WLANs sicher zu konfigurieren. Wie soll das dann erst ein Laie schaffen. Abgesehen davon, dass es ja durchaus Leute geben soll, die ihr WLAN bewusst offen lassen.

 Wenn der Antragsgegner solche Maßnahmen gleichwohl unterlässt, weil er sie für lebensfremd erachtet, hat er eben die Konsequenzen zu tragen.

Ach so argumentieren wir jetzt also? Gut, liebe Richter ich empfinde ihr Urteil als lebensfremd. Denn es stellt nicht nur eine eklatante Wissenlücke zum Thema WLANs zur schau, sondern ist auch ein Affront gegen alle die sich für Meinungsfreiheit und Anonymität im Internet einsetzen. Von daher finde ich sollten die Richter die Konsequenzen ihres Urteils tragen und alle einmal Kräftig verhauen werden.

So populistische Richterschelte vorbei. Zeit sich mit dem Urteil auseinander zu setzen.

Das  Urteil kann man eigentlich nur als Griff ins Klo bezeichnen. Wie so viele Urteile zementiert es eine unsägliche Stellung der Störerhaftung und weitet den Begriff immer weiter aus. Leider beruft sich mal wieder ein Gericht auf das Urteil zum Thema Ebay-Accountmissbrauch  bzw.-Accountleihe. Ein Urteil das einen völlig anderen Gegenstand zur Frage stellte. Nämlich ob jemand der einer anderen Person seinen Ebay-Account zur Verfügung stellt, als Störer haftet. Eine besondere Brisanz hatte dabei der Umstand, dass der Account bei Ebay positive Bewertungen hatte und somit evtl. Handelspartner von der falschen Bewertung getäuscht wurden. Wie man dieses Urteil, wo eine Person einer anderen quasi eine Referenz ausstellte mit einem zur Verfügung gestelltem Internetzugang vergleichen möchte ist mir nicht ganz klar.

Aber, das Urteil zeigt einmal mehr, wohin der Hase in Deutschland läuft. Inhaber von Anschlüssen werden automatisch zu Störern, wenn sie nicht die abenteuerlichen Auffassungen  der Sorgfaltspflicht des rechtsprechenden Richters teilen. Hinzu kommt die abenteuerliche Rechtsauffassung das eine IP-Adresse irgendeine Aussagekraft hat.

Kann man dem Deliquenten nicht nachweisen, dass er irgendetwas mit der vorgeworfenen Tat zu tun hat, haftet er eben als Störer. Schwierige Zeiten für mutige Leute die ihr WLAN offen lassen.

Ich warte ja immer noch auf das erste Urteil, in dem jemand als Störer verurteilt wird, weil sich jemand in sein WLAN gehackt oder seinen Rechner mittels eines Trojaners übernommen hat.

Schließlich kann man immer irgendwie argumentieren, er hätte seine Sorgfaltspflicht vernachlässigt.

Aber irgendwie passt es ja auch in eine Zeit, in der vom Staat alle IP-Verbindungsdaten gesammelt werden.  Da kann es natürlich nicht sein, dass irgendwer eine Möglichkeit bietet das zu umgehen. Wäre ich Verschwörungstheoretiker würde ich vermuten das ganze Thema Störerhaftung wurde nur erfunden um die Daten der Vorratsdatenspeicherung auch irgendwie sinnvoll nutzen zu können. Frei nach dem Motto, egal wen wir bestrafen, Hauptsache wir bestrafen einen. Aber zum Glück bin ich es ja nicht. :roll:

Add comment 18. Februar 2008

Usenetprovider sind auch nur Zugangsprovider

So, oder so ähnlich, könnte die Übersetzung des Urteils vom OLG Düsseldorf lauten. Dieses hat in einem Urteil vom 15.01.2008 festgestellt, dass Usenetprovider sich nicht von „normalen“ Internetprovidern (wie T-Online, 1und1 oder Versatel) unterscheiden und somit nicht für Urheberrechtsverletzungen verantwortlich sind.

Der Geschäftsführer dazu:

“Das Urteil ist ein Schritt in die richtige Richtung und bestätigt erneut, dass Usenet-Providing nichts anderes als die rechtlich neutrale Vermittlung des Zugangs zu Informationen ist. Das Usenet ist der Ort für den Austausch von Informationen aller Art geworden. Es sollte deshalb im Interesse aller Nutzer, Provider und Rechteinhaber sein, wenn nach Lösungen gesucht wird, wie die im Usenet – ebenso wie im Internet – unvermeidbaren Rechtsverletzungen durch gemeinsame Anstrengungen aller Beteiligten unterbunden werden.”

Ein erfreuliches Urteil.

Schließlich ist die Post nicht dafür verantwortlich, wenn man mit ihr Briefbomben verschickt. :roll:

Add comment 15. Januar 2008

Keine Überwachungspflicht für Anschlussinhaber

Gefunden im lawblog.

Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt a. M. ensteht für einen Anschlussinhaber keine Überwachungspflicht für seinen Anschluss, solange keine weiteren Anhaltspunkte für Urheberrechtsverletzungen vorliegen. Eine gesteigerte Berichterstattung in den Medien reicht dazu nicht aus.

Im Kern geht es um die Mitstörerhaftung des Anschlussinhabers:

Die Klägerin hat aber auch nicht glaubhaft gemacht, dass der Beklagte in sonstiger Weise als Störer für die Urheberrechtsverletzung haftet. Zwar kann als Störer für eine Urheberrechtsverletzung auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer – ohne Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und adäquat-kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt. Ein solcher Beitrag kann vom Beklagten dadurch geleistet worden sein, dass er dem Täter seinen Computer und damit den Zugang zum Internet zur Verfügung gestellt hat. Allerdings setzt die Haftung desjenigen, der selbst weder Täter noch Teilnehmer der Verletzung ist, voraus, dass er Prüfungspflichten verletzt hat. Andernfalls würde die Störerhaftung in nicht hinnehmbarer Weise auf Dritte erstreckt, die die rechtswidrige Beeinträchtigung nicht selbst vorgenommen haben. (BGHZ 158, 236, 251 – Internet-Versteigerung I; WRP 2007, 964, 968 – Internet-Versteigerung II).

Des Pudels Kern ist hier die Frage, ab wann und wie diese Prüfungspflichten gelten. Das OLG hierzu:

Der Umfang der Prüfungspflicht richtet sich danach, inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist. Überlässt der Inhaber eines Internetanschlusses diesen dritten Personen, kann ihn die Pflicht treffen, diese Nutzer zu instruieren und zu überwachen, sofern damit zu rechnen ist, dass der Nutzer eine Urheberrechtsverletzung begehen könnte. Eine Pflicht, die Benutzung seines Internetanschlusses zu überwachen oder gegebenenfalls zu verhindern, besteht jedoch nur, wenn der Anschlussinhaber konkrete Anhaltspunkte dafür hat, dass der Nutzer den Anschluss zu Rechtsverletzungen missbrauchen wird. Solche Anhaltspunkte bestehen deshalb grundsätzlich nicht, solange dem Anschlussinhaber keine früheren Verletzungen dieser Art durch den Nutzer oder andere Hinweise auf eine Verletzungsabsicht bekannt sind oder hätten bekannt sein können.

Familienväter/-mütter deren Kinder über den familiären DSL-Anschluss Filesharing betreiben haften also nicht als Störer, solange sie seine Kinder darüber aufklärt, dass Filesharing illegal ist und sie keine weiteren Anzeichen dafür haben, dass die Kinder es trotzdem tun.

Add comment 8. Januar 2008

Wie Frau Zypries den Rechtsstaat schützt – oder auch nicht.

Ja, ist denn heut scho’ Weihnachten? Das möchte man sich nach dieser Aussage von unserer an völliger Inkompetenz krankenden, unfähigen, komplett überforderten liebenswerten Bundesjustizministerin fragen.

Aber irgendetwas stimmt nicht. Aus irgendeinem Grund tanze ich nicht auf dem Tisch. Was könnte es denn nur sein?

Ach richtig, Weihnachten war ja gerade erst. Hier muss also irgendetwas nicht stimmen.

Das Interview enthält neben viel Geschwurbel, was der Staat alles machen soll und darf („Aber diese Daten dürfe der Staat nur erheben, speichern und nutzen, wenn er dafür eine spezielle Rechtsgrundlage hat) , einen sehr schönen Satz:

Verbindungsdaten dienen der Strafverfolgung, insbesondere der Bekämpfung von Terrorismus und organisierter Kriminalität, aber nicht der Befriedigung zivilrechtlicher Ansprüche der Musikindustrie

Gut man kann sich an dieser Stelle Fragen, wie denn die Musikindustrie (bzw. deren Anwälte) bisher an die Namen und Adressen der Filesharer gekommen sind. Ist man Justizministerin muss man das nicht, denn man kann ja tolle Interviews geben, in denen man einfach lügt dass sich die Balken biegen, das Blaue vom Himmel erzählt einfach erklärt dass die Daten sicher sind. (So wie die Rente auch.)

Aber ich möchte Frau Zypries gar nicht unterstellen, dass sie hier absichtlich lügt. Ich öffne ihr die Tür, halte ihr meine Hand hin und unterstelle ihr einfach fehlende Vorstellungskraft und Sachkenntnis.

Noch mal ganz langsam erklärt, warum ich mich so aufrege. Ich hatte es schon einmal in einem anderen Eintrag angesprochen.

Schon jetzt hat die Musikindustrie keine zivilrechtliche (!) Möglichkeit an den Namen hinter einer IP zu kommen. Wenn die es selber tun würde, wäre das sogar strenggenommen unerlaubtes Ausforschen, das in einem Zivilprozess gerne auch mal Ärger gibt und den Prozess zu ihren Ungunsten beenden könnte.

Aber, die Anwälte sind ja schlau, was macht die jetzt? Sie erstatten Anzeige gegen Unbekannt und geben der Polizei die IP. Diese ermittelt den Namen des Anschlussinhabers, die Polizei darf diesen nämlich als einzige Ermitteln. In der Regel wird dieses Verfahren zwar von der Staatsanwaltschaft eingestellt, aber die Anwälte der Musikindustrie können Akteneinsicht beantragen. Damit haben sie den Anschlussinhaber ermittelt und können gegen ihn zivilrechtlich vorgehen.

Was dann folgt, ist das bekannte und beliebte Spiel der Abmahnung.

Ob das alles so rechtlich einwandfrei ist, sei dahingestellt. Jedenfalls der Großteil der Gerichte ist offenbar der Meinung, dass das alles mit rechten Dingen zu gehe. (Bis auf ein Amtsgericht in Offenburg)

Im neuen, ab 2008 geltenden, Gesetz gibt es den schönen Zusatz „[...] eine Straftat mittels Telekommunikation begangen hat[...]„.

Damit bekommen die Ermittlungsbehörden dann auch den, garantierten, Zugriff im Falle einer getauschten MP3. (Stände da „nur im Falle schwerer Straftaten“, oder etwas vergleichbares, könnte man tatsächlich glauben, dass mit diesem Gesetz Terroristen gejagt werden sollen).

So, jetzt eine Frage. Wer auf diesem Planeten glaubt denn jetzt bitte ernsthaft, das die Musikindustrie ihr Verhalten jetzt ändert?

Da kann Frau Zypries mir gerne erzählen im Himmel sei Jahrmarkt, aber ich glaube erst, dass die Musikindustrie diese Daten nicht bekommt, wenn es ein Gesetz oder höchstrichterliches Urteil gibt, das diese Form des Ausforschen untersagt.

Add comment 30. Dezember 2007

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