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Auskunftsanspruch für Musikindustrie - Rettet uns die Vorratsdatenspeicherung?

Der Bundestag hat heute einer Gesetzesänderung zugestimmt die den Rechteinhabern zivilrechtlichen Auskunftsanspruch gegen über Internetprovidern zubilligt.

Zwar steht die Datenherausgabe im Falle von IP-Adressen unter Richtervorbehalt, das muss allerdings erfahrungsgemäß nichts bedeuten. Die Datenherausgabe an die Staatsanwaltschaften, stand bisher eigentlich auch unter Richtervorbehalt.

Wichtig ist an dieser Stelle noch einmal zu erwähnen, dass der Auskunftsanspruch mit der neuen Regelung über das Zivilrecht erfolgt. Hier also kein Puffer wie Staatsanwaltschaft oder Polizei zwischengeschaltet ist. Oder um es deutlich zu sagen: Jeder, der einen Anspruch wie auch immer glaubhaft machen kann, hat damit Zugriff auf die Namen der Anschlussinhaber. Das bedeutet freies Schussfeld für die Anwaltskanzleien, Stalker, etc.

Ich vermute, dass man leider wenig gegen die Herausgabe, bzw. das Gesetz, tun kann. Aus meiner Sicht ist die Herausgabe der Daten verfassungskonform.

Was aber aus meiner Sicht interessant sein dürfte, ist die Frage woher die Daten stammen sollen, die an die Rechteinhaber herausgegeben werden sollen. Soweit ich mich nämlich entsinne ist ja das (lange) speichern von IP-Daten höchstrichterlich für illegal erklärt worden. (Die Telekom speichert die Daten zwar (Mit dem Segen vom obersten Datenschutzbeauftragten, Peter Schaar) aber nur eine Woche lang). Die Daten die im Rahmen der Vorratsdatenspeicherung gespeichert werden sind nach der Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichtes off-limits. Des Pudels Kern ist also nicht mehr der Auskunftsanspruch per se, sondern die Herkunft der Daten über die Auskunft gegeben wird, bzw. der Grund für ihre Speicherung. Sollten die Daten, künftig nur noch im Rahmen der Vorratsdatenspeicherung erfasst werden, nützt der tolle neue Auskunftsanspruch leider (aus meiner Sicht) gar nichts. :)

Um die Daten dann weiterhin herausgeben zu dürfen müssten die Provider dann zwei Datensammlungen machen. Einmal die auf der Basis der Vorratsdatenspeicherung und einmal die für die Herausgabe an gewisse Interessenten. Fraglich, ob der Großteil der Provider dazu Lust hat. :mrgeen:

Einfach mal so ins blaue formuliert.

Update:

Auch die Musikindustrie ist mit der neuen Gesetzesänderung nicht vollauf zufrieden. Sie stört sich vor allem am Richtervorbehalt, der Begrenzung auf “gewerbliches Ausmaß”  und der Begrenzung auf 100 € bei Abmahngebühren. Oder um es zynisch zu formulieren, sie stört es, dass sie nicht einfach Privatpersonen, die sich nur mal ein Lied heruntergeladen haben in Grund und Boden klagen zu können. :D

Update via heise.de


Add comment 12.04.2008

BVerfG erlaubt Online-Durchsuchung

Heute hat das Bundesverfassungsgericht sein langerwartetes Urteil zum Thema Online-Durchsuchung gefällt.

Im Gegensatz zu einigen euphorischen Meldungen bedeutet das Urteil aber kein Verbot der Online-Durchsuchung per se. Der wichtige Punkt ist, dass die Online-Durchsuchung generell erlaubt, aber an hohe Bedingungen geknüpft ist.

Aus der Sicht der Gegner mag das wie ein Sieg wirken, fakt hingegen ist, dass sie zwar nicht auf ganzer Linie verloren, aber auch nicht gewonnen haben.

Meine Befürchtungen, dass die Online-Durchsuchung generell verfassungskonform ist (Wenn auch mit Auflagen, aber das ist auch bei der Wohnraumüberwachung so), haben  sich damit leider bestätigt.

Leider kommt damit die Online-Durchsuchung. Auch wenn sie an ähnlich hohe Bedingungen geknüpft ist, wie der sogenannte Große-Lauschangriff. Aber der ist ja in Verbindung mit dem Gummiparagraphen 129a (§129a StGB) auch nicht auf die leichte Schulter zu nehmen.

Kein Tag zum Jubeln.


1 comment 27.02.2008

Gefahrenquelle WLAN - die Hexenjagd ist eröffnet

Es graust einem ob der realitätsfernen Rechtssprechung des OLG Düsseldorf. Das die IT Kompetenz der deutschen Juristen irgendwo der eines Schimpansen über Raumfahrt ähnelt hat die Judikative ja nun schon mehrfach unter Beweis gestellt.

Dieses Urteil schießt aber nun im Punkto Realitätsferne den Vogel ab:

[...]Störer ist, wer in irgendeiner Weise willentlich und adäquat-kausal zur Verletzung eines geschützten Guts beigetragen und zumutbare Sicherungsmaßnahmen unterlassen hat (BGH, NJW 2004, 3102, 3205 - Internetversteigerung).
Hierfür genügt, dass der Antragsgegner willentlich einen Internetzugang geschaffen hat,
der objektiv für Dritte nutzbar war. Ob die Urheberrechtsverletzungen von seinem Computer aus begangen
worden sind oder ob Dritte unter Ausnutzung seines ungesicherten WLAN-Netzes auf seinen Internetzugang
zugegriffen haben, ist ohne Bedeutung. Ohne den vom Antragsgegner geschaffenen Internetzugang hätte
weder die eine noch die andere Möglichkeit bestanden.

Wer also einen Netzzugang anbietet ist nach dem Urteil grundsätzlich dafür Verantwortlich, was über seinen Netzzugang passiert. (Dass die Richter dazu das vollkommen unpassende Urteil über den Internetauktionen zitieren, beweist nur noch mehr, wie wenig Ahnung sie von der Materie haben.)  Ob nun ein Netzwerkzugang den man für seine Nachbarn öffnet, einen Fon-Point anbietet oder seinen Kunden kostenlos WLAN zur Verfügung stellen möchte. Man haftet immer.

Aber, das Urteil geht ja noch weiter bzw. wird noch besser:

Der Antragsgegner hat zumutbare Sicherungsmaßnahmen unterlassen. Er hat eine neue Gefahrenquelle
geschaffen, die nur er überwachen kann.

Nun, dass in der Welt der Richter so etwas wie absichtlich zur Verfügung gestelltes offenes WLAN nicht existiert haben sie ja schon gezeigt. Jetzt schafft auch noch jeder Anbieter eines solchen WLANs eine neue Gefahrenquelle. Was das für eine Gefahrenquelle sein soll kann man nur mutmaßen, ich vermute die Möglichkeit des Anonymen surfens.

Objektiv gesehen hat er es Dritten ermöglicht, sich hinter seiner Person zu verstecken und im Schutze der von ihm geschaffenen Anonymität ohne Angst vor Entdeckung ungestraft Urheberrechtsverletzungen begehen zu können.

Ja, pfui aber auch. Wenn ein Richter in einem offenen WLAN soetwas sieht, was macht er dann erst aus einem Tor-Exit-Node? Beihilfe zur Verbreitung von Kinderpornografie?

Von daher ist es gerechtfertigt, ihm zumindest die Sicherungsmaßnahmen abzuverlangen, die eine Standardsoftware erlaubt. So hätte er für die verschiedenen Nutzer seines Computers Benutzerkonten mit eigenem Passwort installieren können, die einem aus diesem Kreis stammenden Verletzer wenigstens den Schutz der Anonymität genommen hätte. Auf die entsprechende Möglichkeit weist die Firma Microsoft ausdrücklich hin.

Es erklärt sich mir irgendwie nicht, wie ein Rechner mit mehreren Benutzernamen eine Anonymisierung verhindert. (Dazu wäre eine Art Vorratsdatenspeicherung auf  Mikroebene erforderlich, die gerade in Produkten der Firma Microsoft sehr schwer zu implementieren ist. Von Verhältnismäßigkeit und Zumutbarkeit wollen wir gar nicht erst reden.)  Schließlich surfen ja alle Nutzer immer noch über die gleiche IP. (Geschweige denn Haushalte mit mehreren PCs.)

Das Risiko eines von außen unternommenen Zugriffs auf das WLAN-Netz hätte er durch Verschlüsselung minimieren können, die eine Vielzahl von WLAN-Routern als mögliche Einstellung standardmäßig vorsehen.

Haha. Selbst Profis haben immer noch Probleme WLANs sicher zu konfigurieren. Wie soll das dann erst ein Laie schaffen. Abgesehen davon, dass es ja durchaus Leute geben soll, die ihr WLAN bewusst offen lassen.

 Wenn der Antragsgegner solche Maßnahmen gleichwohl unterlässt, weil er sie für lebensfremd erachtet, hat er eben die Konsequenzen zu tragen.

Ach so argumentieren wir jetzt also? Gut, liebe Richter ich empfinde ihr Urteil als lebensfremd. Denn es stellt nicht nur eine eklatante Wissenlücke zum Thema WLANs zur schau, sondern ist auch ein Affront gegen alle die sich für Meinungsfreiheit und Anonymität im Internet einsetzen. Von daher finde ich sollten die Richter die Konsequenzen ihres Urteils tragen und alle einmal Kräftig verhauen werden.

So populistische Richterschelte vorbei. Zeit sich mit dem Urteil auseinander zu setzen.

Das  Urteil kann man eigentlich nur als Griff ins Klo bezeichnen. Wie so viele Urteile zementiert es eine unsägliche Stellung der Störerhaftung und weitet den Begriff immer weiter aus. Leider beruft sich mal wieder ein Gericht auf das Urteil zum Thema Ebay-Accountmissbrauch  bzw.-Accountleihe. Ein Urteil das einen völlig anderen Gegenstand zur Frage stellte. Nämlich ob jemand der einer anderen Person seinen Ebay-Account zur Verfügung stellt, als Störer haftet. Eine besondere Brisanz hatte dabei der Umstand, dass der Account bei Ebay positive Bewertungen hatte und somit evtl. Handelspartner von der falschen Bewertung getäuscht wurden. Wie man dieses Urteil, wo eine Person einer anderen quasi eine Referenz ausstellte mit einem zur Verfügung gestelltem Internetzugang vergleichen möchte ist mir nicht ganz klar.

Aber, das Urteil zeigt einmal mehr, wohin der Hase in Deutschland läuft. Inhaber von Anschlüssen werden automatisch zu Störern, wenn sie nicht die abenteuerlichen Auffassungen  der Sorgfaltspflicht des rechtsprechenden Richters teilen. Hinzu kommt die abenteuerliche Rechtsauffassung das eine IP-Adresse irgendeine Aussagekraft hat.

Kann man dem Deliquenten nicht nachweisen, dass er irgendetwas mit der vorgeworfenen Tat zu tun hat, haftet er eben als Störer. Schwierige Zeiten für mutige Leute die ihr WLAN offen lassen.

Ich warte ja immer noch auf das erste Urteil, in dem jemand als Störer verurteilt wird, weil sich jemand in sein WLAN gehackt oder seinen Rechner mittels eines Trojaners übernommen hat.

Schließlich kann man immer irgendwie argumentieren, er hätte seine Sorgfaltspflicht vernachlässigt.

Aber irgendwie passt es ja auch in eine Zeit, in der vom Staat alle IP-Verbindungsdaten gesammelt werden.  Da kann es natürlich nicht sein, dass irgendwer eine Möglichkeit bietet das zu umgehen. Wäre ich Verschwörungstheoretiker würde ich vermuten das ganze Thema Störerhaftung wurde nur erfunden um die Daten der Vorratsdatenspeicherung auch irgendwie sinnvoll nutzen zu können. Frei nach dem Motto, egal wen wir bestrafen, Hauptsache wir bestrafen einen. Aber zum Glück bin ich es ja nicht. :roll:


Add comment 18.02.2008

Ein Satz mit X…

…das war wohl nix.

Die Staatsanwaltschaft Köln hat alle Verfahren, die im Rahmen der Aktion Himmel angelaufen sind,  eingestellt.

Wir erinnern uns, Aktion / Operation (je nach Belieben)  Himmel war die Aktion, die mit großen Trahram  einen “noch nie dagewesenen” Schlag gegen die Kinderpornografieverbreitung im Internet angekündigt hatte.

Von den 12.000 Verdächtigten, die jetzt alle mit dem Kainsmal der Ermittlung wegen “Besitzes kinderpornografischer Schriften” leben dürfen, wurde kein einziges Verfahren vor Gericht gebracht.

Aber, es war sicher schön einfach mal 12.000 Unschuldige Menschen so richtig das Leben zu versauen. Super, liebe Staatsanwaltschaft.


Add comment 24.01.2008

Kontentklau (2)

Schnell sind sie ja, das muss man ihnen lassen.

Der beanstandete Inhalt ist schon weg.


4 comments 18.01.2008

Kontentklau

Super. Meine Artikel sind so beliebt, dass auch andere sie gerne weiterverbreiten. :roll:

Die Wichser Ärsche Deppen von software.tuggboat.com haben einfch meinen Eintrag kopiert.

Normalerweise habe ich nicht so ein gigantische Problem damit, wenn jemand meine Artikel kopiert. Aber, mir ist erstens langweilig gewesen, zweitens wollte ich schon immer mal einen C&D verschicken und drittens geht es mir auf den Keks, wenn jemand mit von mir generierten Inhalten (Ohne meine Einwilligung) Geld macht.

Auch bei dem normalen, mit Adwords gespickten, Blog, wäre es mir noch egal, ich würde evtl. darum bitten wenigstens einen Link auf den Originalartikel zu setzen, das wäre es dann aber auch.

Bei tuggboat handelt es sich offensichtlich um eine reine Spammer-Seite, die nur darauf aus ist mit AdSense Kohle zu scheffeln.

Für sowas habe ich, ähnlich wie für professionelle geschäftsmäßige (im sinne von kommerziell) Raubkopien, kein Verständnis.

Ich habe keine Ahnung, ob meine Briefe etwas bringen, aber eine nette Fingerübung ist es alle mal:

Ein Brief an tuggboat:

Dear Sir or Madam,
It has come to my attention that you have made an unauthorized use of my copyrighted work entitled “Nerviger Bug im DivX-Webplayer” from the domain quarkmitsauce.wordpress.com in the preparation of a work derived there from. I have reserved all rights in the Work.

Your work entitled at http://software.tuggboat.com/2008/01/15/nerviger-bug-im-divx-webplayer/ is identical to the Work and clearly used the Work as its basis.


As you neither asked for nor received permission to use the Work as the basis for your website nor to make or distribute copies, including electronic copies, of same, I believe you have willfully infringed my rights under 17 U.S.C. Section 101 et seq. and could be liable for statutory damages as high as $150,000 as set forth in Section 504(c)(2) therein.


I demand that you immediately cease the use and distribution of all infringing works derived from the Work and all other texts from the domain quarkmitsauce.wordpress.com, and all copies, including electronic copies, of same, and that you desist from this or any other infringement of my rights in the future. If I have not received an affirmative response from you by 02-01-2008 indicating that you have fully complied with these requirements, I shall take further action against you.

Very truly yours Quark (author of quarkmitsauce.wordpress.com)

Der andere an Google-AdSense:

Hi,

The content of the domain software.tuggboat.com which uses your Google-AdSense program consists of copies of multiple articles of different internet blogs.


The copyrighted work at issue is the text that appears on http://software.tuggboat.com/2008/01/15/nerviger-bug-im-divx-webplayer/ . It is a copy of my text at http://quarkmitsauce.wordpress.com/2008/01/16/nerviger-bug-im-divx-webplayer/


I have a good faith belief that use of the copyrighted materials as described above is not authorized by the copyright owner, its agent, or the law.


I swear, under penalty of perjury, that the information in the notification is accurate and that I am the copyright owner or am authorized to act on behalf of the owner of an exclusive right that is allegedly infringed.


Very truly yours Quark (author of quarkmitsauce.wordpress.com)


Contact:

quarkmitsauce@googlemail.com

Mal schauen ob es was bringt.

Vielen dank übrigens an Josh K. Phisher der mich darauf hingewiesen hat und selber mit dem Problem kämpft.

Ein paar nützliche Links:

  • Hier hab ich mich bei Google beschwert.
  • Hier hab ich den Roh-Entwurf des C&D her.
  • Hier steht was zum Thema DMCA und Google-Ads.

Update:

Nun auch in der Kategorie Software, da die von tuggboat abgegrast wird.


6 comments 18.01.2008

Usenetprovider sind auch nur Zugangsprovider

So, oder so ähnlich, könnte die Übersetzung des Urteils vom OLG Düsseldorf lauten. Dieses hat in einem Urteil vom 15.01.2008 festgestellt, dass Usenetprovider sich nicht von “normalen” Internetprovidern (wie T-Online, 1und1 oder Versatel) unterscheiden und somit nicht für Urheberrechtsverletzungen verantwortlich sind.

Der Geschäftsführer dazu:

“Das Urteil ist ein Schritt in die richtige Richtung und bestätigt erneut, dass Usenet-Providing nichts anderes als die rechtlich neutrale Vermittlung des Zugangs zu Informationen ist. Das Usenet ist der Ort für den Austausch von Informationen aller Art geworden. Es sollte deshalb im Interesse aller Nutzer, Provider und Rechteinhaber sein, wenn nach Lösungen gesucht wird, wie die im Usenet - ebenso wie im Internet - unvermeidbaren Rechtsverletzungen durch gemeinsame Anstrengungen aller Beteiligten unterbunden werden.”

Ein erfreuliches Urteil.

Schließlich ist die Post nicht dafür verantwortlich, wenn man mit ihr Briefbomben verschickt. :roll:


Add comment 15.01.2008

Mal so zum Nachdenken

Ich bin auf einen Interessanten Beitrag des Staastrechtles Professor Schachtschneider gestoßen.

Ich teile zwar nicht alle seine Ausführungen und Schlussfolgerungen in der Tiefe, stimme ihm aber im großen und ganzen zu. Viele der angesprochenen Dinge kann ich aus meiner Rechtsunkenntnis bestätigen.

Die anschließende Diskussion habe ich mir noch nicht angesehen.

Hier alle 10 Teile hintereinander:

(more…)


1 comment 15.01.2008

Keine Überwachungspflicht für Anschlussinhaber

Gefunden im lawblog.

Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt a. M. ensteht für einen Anschlussinhaber keine Überwachungspflicht für seinen Anschluss, solange keine weiteren Anhaltspunkte für Urheberrechtsverletzungen vorliegen. Eine gesteigerte Berichterstattung in den Medien reicht dazu nicht aus.

Im Kern geht es um die Mitstörerhaftung des Anschlussinhabers:

Die Klägerin hat aber auch nicht glaubhaft gemacht, dass der Beklagte in sonstiger Weise als Störer für die Urheberrechtsverletzung haftet. Zwar kann als Störer für eine Urheberrechtsverletzung auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer – ohne Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und adäquat-kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt. Ein solcher Beitrag kann vom Beklagten dadurch geleistet worden sein, dass er dem Täter seinen Computer und damit den Zugang zum Internet zur Verfügung gestellt hat. Allerdings setzt die Haftung desjenigen, der selbst weder Täter noch Teilnehmer der Verletzung ist, voraus, dass er Prüfungspflichten verletzt hat. Andernfalls würde die Störerhaftung in nicht hinnehmbarer Weise auf Dritte erstreckt, die die rechtswidrige Beeinträchtigung nicht selbst vorgenommen haben. (BGHZ 158, 236, 251 – Internet-Versteigerung I; WRP 2007, 964, 968 – Internet-Versteigerung II).

Des Pudels Kern ist hier die Frage, ab wann und wie diese Prüfungspflichten gelten. Das OLG hierzu:

Der Umfang der Prüfungspflicht richtet sich danach, inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist. Überlässt der Inhaber eines Internetanschlusses diesen dritten Personen, kann ihn die Pflicht treffen, diese Nutzer zu instruieren und zu überwachen, sofern damit zu rechnen ist, dass der Nutzer eine Urheberrechtsverletzung begehen könnte. Eine Pflicht, die Benutzung seines Internetanschlusses zu überwachen oder gegebenenfalls zu verhindern, besteht jedoch nur, wenn der Anschlussinhaber konkrete Anhaltspunkte dafür hat, dass der Nutzer den Anschluss zu Rechtsverletzungen missbrauchen wird. Solche Anhaltspunkte bestehen deshalb grundsätzlich nicht, solange dem Anschlussinhaber keine früheren Verletzungen dieser Art durch den Nutzer oder andere Hinweise auf eine Verletzungsabsicht bekannt sind oder hätten bekannt sein können.

Familienväter/-mütter deren Kinder über den familiären DSL-Anschluss Filesharing betreiben haften also nicht als Störer, solange sie seine Kinder darüber aufklärt, dass Filesharing illegal ist und sie keine weiteren Anzeichen dafür haben, dass die Kinder es trotzdem tun.


Add comment 08.01.2008

Wenn der Schein trügt (2)

Gulli.com hat eine sehr treffende Beschreibung zur Aktion Himmel geschrieben.

Siehe auch:

Wenn der Schein trügt


Add comment 02.01.2008

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