Usenetprovider sind auch nur Zugangsprovider
15. Januar 2008
So, oder so ähnlich, könnte die Übersetzung des Urteils vom OLG Düsseldorf lauten. Dieses hat in einem Urteil vom 15.01.2008 festgestellt, dass Usenetprovider sich nicht von “normalen” Internetprovidern (wie T-Online, 1und1 oder Versatel) unterscheiden und somit nicht für Urheberrechtsverletzungen verantwortlich sind.
Der Geschäftsführer dazu:
“Das Urteil ist ein Schritt in die richtige Richtung und bestätigt erneut, dass Usenet-Providing nichts anderes als die rechtlich neutrale Vermittlung des Zugangs zu Informationen ist. Das Usenet ist der Ort für den Austausch von Informationen aller Art geworden. Es sollte deshalb im Interesse aller Nutzer, Provider und Rechteinhaber sein, wenn nach Lösungen gesucht wird, wie die im Usenet – ebenso wie im Internet – unvermeidbaren Rechtsverletzungen durch gemeinsame Anstrengungen aller Beteiligten unterbunden werden.”
Ein erfreuliches Urteil.
Schließlich ist die Post nicht dafür verantwortlich, wenn man mit ihr Briefbomben verschickt.
Entry Filed under: Jura. Schlagworte: Filesharing, Urteil.
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