Was bedeutet die Vorratsdatenspeicherung für Filesharer?
11. Dezember 2007
Eins vorweg, ich bin kein Jurist. Das hier geschriebene, spiegelt alles nur meine persönliche Einschätzung der aktuellen Rechtslage wieder.
Was bedeutet die Vorratsdatenspeicherung, in ihrer jetzigen Form, für Filesharer? Besser: Was ändert sich?
Für Filesharer ist in der jetzigen Form nur ein Punkt interessant. Die Speicherung und Weitergabe von Verbindungsdaten, genauer von IP-Adressen. Nach dem nun verabschiedeten Gesetz, wird gespeichert, wer wann welche IP-Adresse hatte. Genauer, wenn man sich ins Internet einwählt, bekommt man eine IP-Adresse zugewiesen, diese Zuweisung, also Datum, Anschluss und IP-Adresse, wird nun sechs Monate lang abrufbar sein.
Das bedeutet, ab 2008 kann sechs Monate lang (z.B. am 18.09.08) rückwirkend festgestellt werden, wer die IP-Adresse 123.4.5.6 am 01.04.08 um 18:23 Uhr hatte.
Wenn man also nun einen Film runterlädt und jemand (z.B. der Rechteinhaber) die eigene IP-Adresse mitgespeichert hat, kann der nun sechs Monate lang herausfinden, zu welchem Anschluss diese IP gehört hat.
Das ist, je nach Provider und Tarif, schon jetzt, wenn auch für unterschiedlich lange Zeit, möglich. Das dass zwar nach einem BGH-Urteil, im Falle von Flatratebesitzern, illegal ist, lasse ich jetzt mal außen vor. (Es einigen aber egal ist.)
Halten wir also fest, schon jetzt ist es, unter gewissen Bedingungen, möglich, z.B. als Kunde von KabelDeutschland, bis zu 90 Tage lang mit seiner IP in Verbindung gebracht zu werden.
Demnächst ist dieses Risiko einfach für alle Kunden ca. 180 Tage lang existent.
Der viel wichtigere Punkt ist aber, wer wann auf diesen Datenhaufen zugreifen darf.
Nach der aktuellen und der neuen Gesetzeslage dürfen lediglich Ermittlungsbehörden darauf zugreifen. Einen Vorschlag, den Rechteinhabern ein direktes Auskunftsrecht zu geben, hat es nicht ins Gesetz geschafft.
Die Rechteinhaber müssten also auch nach der neuen Gesetzeslage den Weg über die Akteneinsicht beschreiten. Dabei wird eine Anzeige gegen Unbekannt gestellt, die IP-Adresse der Staatsanwaltschaft übergeben. Diese ermittelt dann den Inhaber und stellt das Verfahren in der Regel wegen Geringfügigkeit ein. Der Rechteinhaber fordert nun als Betroffener Akteneinsicht und kommt so an den Namen des Filesharers. Genauer, an den Namen des Anschlussinhabers, der aber nicht immer mit dem tatsächlichen Täters übereinstimmt.
Ob das bisher überhaupt zulässig ist, ist umstritten. Es wird aber vermutlich nicht mehr letztinstanzlich geklärt werden, ob die Herausgabe im Bagatellbereich überhaupt zulässig ist. Nach der neuen Rechtslage ist die Herausgabe bei dem Verdacht auf eine mittels Telekommunikation begangene Straftat möglich. (neu § 100 g StPO) Da Filesharing eine Straftat im Sinne dieses Paragraphen ist, ist erstmal davon auszugehen, dass hier nun mit Rückendeckung des Gesetzgebers die Daten von den Staatsanwaltschaften eingefordert werden können.
Was bedeutet nun die neue aktuelle Gesetzeslage für den gemeinen Filesharer?
Die Ermittlungsbehörden bekommen zwar mehr Möglichkeiten den Filesharer ausfindig zu machen, aber es hat sich (aus strafrechtlicher Sicht) nicht wirklich etwas geändert. Schon jetzt ist Filesharing illegal, nach dem 2. Korb des Urheberrechts wird noch ein wenig mehr illegal, z.B. auch der reine Download, aber auch schon jetzt stellen die Staatsanwaltschaften die Verfahren reihenweise, wegen Geringfügigkeit, ein.
Die Rechteinhaber haben zwar jetzt länger die Möglichkeit einen Raub-mord-massenmörder-kopierer Filesharer anzuzeigen, aber davon haben sie noch keine IP-Adresse. Die bekommen sie weiterhin nur über die Methode Akteneinsicht.
An dieser Stelle sei noch einmal auf das Amtsgericht Offenburg verwiesen, denn aus meiner Sicht hat sich der Kritikpunkt des Amtsgerichts, an dem nicht existenten und vom Gesetzgeber nicht gewollten Auskunftsrecht, der zu beachtenden Verhältnismäßigkeit und der damit verbundenen Ablehnung des Antrags, nicht geändert. Nach wie vor unterliegen die Daten der Vorratsdatenspeicherung dem Fernmeldegeheimnis. An der nicht gewahrten Verhältnismäßigkeit hat sich, meiner Meinung nach, noch immer nichts geändert.
Fazit:
Ab 2008 ändert sich für Filesharer das Entdeckungsrisiko. Wie stark hängt davon ab, ob die Staatsanwaltschaften weiterhin so überlastet sind.
Wer sich den Folgen der Vorratsdatenspeicherung entziehen möchte und trotzdem weiter seinem P2P-Hobby frönen möchte, nutze bitte eine der folgenden Programme:
http://en.wikipedia.org/wiki/ANts_P2P
http://en.wikipedia.org/wiki/Anonymous_P2P#Pseudonymous_P2P_clients
Entry Filed under: Jura. Schlagworte: Überwachung, Filesharing, Vorratsdatenspeicherung.
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